//Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Fördernehmer:
Gewerbliche Unternehmen; Kommunen und Kommunalverbände; Privatpersonen; Verbände und Vereine; Öffentliche Einrichtungen und Unternehmen; Gemeinnützige Einrichtungen und Unternehmen; Land-/Forst-/Fischereiwirtschaft
Förderthemen:
Umwelt und Energie
Förderart:
Zuschüsse
Fördergeber:
Bund (KfW, LR …)
Ansprechpartner:
Zuständiger Netzbetreiber; Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Antragsberechtigte

Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien haben einen gesetzlichen Anspruch auf Anschluss, Abnahme und Vergütung durch den Netzbetreiber.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen können einen Antrag auf Begrenzung des Anteils der Strommenge aus Erneuerbaren Energien stellen.

Verwendungszweck

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie sowie solarer Strahlungsenergie.

Die Kernelemente des EEG sind

  • der vorrangige Anschluss von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas an die Netze für die allgemeine Elektrizitätsversorgung,
  • die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber,
  • der bundesweite Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.

Umfang und Konditionen

  • Förderart: Vergütung
  • Förderumfang: festgelegte Vergütungssätze in Abhängigkeit von der Energiequelle, der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage (Degression)
  • Förderdauer: i.d.R. 20 Jahre

Voraussetzungen

Es gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Die Anlage muss eine selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas sein.
  • Die technischen Anforderungen müssen eingehalten werden.

Antragsverfahren

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben einen unmittelbaren Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Anschluss, Abnahme und Vergütung.

Weitere Informationen erteilt der zuständige Netzbetreiber.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen können einen Antrag auf Begrenzung des Anteils der Strommenge aus Erneuerbaren Energien stellen.

Antragsstelle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Quelle

Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2074); zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 (BGBl. I 3044); Bekanntmachung der Vergütungssätze vom 24.10.2011, Bundesanzeiger Nr. 164 vom 28.10.2011, S. 3812; Informationen des BMU, Stand 03/2012

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen auf den Internetseiten des BMU:

Zuletzt aktualisiert am: 22.02.2012

Kontakt

Zuständiger Netzbetreiber

Es besteht ein unmittelbarer Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Anschluss, Abnahme und Vergütung.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

65760 Eschborn

Telefon:+49 6196 908-226; -309; -312; -720

Fax:+49 6196 908-550

Internet:http://www.bafa.de

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